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Getränkesteuer
• Bei einer nur teilweisen Überwälzung der Getränkesteuer muss auch von einer nur teilweisen Weitergabe des Vorteils aus der Abschaffung der Getränkesteuer ausgegangen werden. - (§ 186a NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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