Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mündliche Verhandlung
• Nach § 284 Abs. 1 BAO hat nur dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. - (§ 284 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()