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Eingangsabgaben
• Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag (Eingangsabgaben) dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Abs. 3 leg. cit. darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. - (Art. 221 Abs. 1 ZK), (Abweisung)
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