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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 644

Anrechnung von Kostenbeiträgen der Krankenkassen

Gem. § 34 EStG können die durch eine Erkrankung entstandenen Kosten unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen eine Belastung entstand.

Diesem so genannten Belastungsprinzip entspricht es, dass außergewöhnliche Belastungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen ().

Das bedeutet, dass von der Aufwendung vorweg alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen abgezogen werden müssen (Kongruenzgrundsatz; vgl. ). Dies gilt auch dann, wenn Beträge erst später geleistet (ersetzt) werden.

Zu diesen Ersatzleistungen gehören u. a. Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (), Blindenzulagen (), Pflegegelder, Prozesskostenersätze () und Versicherungsleistungen ().

Die Kürzung der Aufwendungen im Jahr der Belastung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Leistung erst in einem späteren Kalenderjahr zugeflossen ist (; , 2001/15...

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