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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 767

Ersatz von Inkassokosten trotz Honorarverzichts; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Vergleichsangebot

§§ 1293, 1323 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 1a, 2 UWG; § 409 ZPO

Ein Honorarverzicht des Inkassobüros gegenüber seinem Auftraggeber soll den säumigen Schuldner nicht entlasten. Er bleibt dessen ungeachtet zum Ersatz der Kosten schuldhaft verursachter Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen verpflichtet.

Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs durch den AGB-Verwender beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Das Vergleichsanbot muss dafür ein ungerechtfertigtes Begehren des Verbandsklägers nicht umfassen, sodass sich der AGB-Verwender zB die ihm zustehende Leistungsfrist vorbehalten kann.

Aus der Begründung:

Das bekl Inkassobüro treibt Forderungen der Wr Linien gegenüber „Schwarzfahrern“ ein. Im Auftragsverhältnis zu den Wr Linien verrechnet die beklP keinerlei Inkassospesen. Ihre Dienstleistungen werden dahin abgegolten, dass ihr exkl die Möglichkeit eingeräumt wird, iZm der Einmahnung offener Schulden „auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Ertrag zu erwirtschaften“.

Der kl Verein machte wegen der Geschäftspraktiken der beklP iZm dabei verwendeten Mahnschreiben und Formblättern ein mehrgliedriges Begehren auf Unterlassung samt Urteilsveröffentlichung geltend...

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