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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 635

Umfang einer Sachentscheidung

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gem. § 289 Abs. 2 erster Satz BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Satz 2 leg. cit. ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder zu bestätigen (die Berufung als unbegründet abzuweisen).

Die Überprüfungs- und Abänderungsbefugnis ist allerdings auf die "Sache" beschränkt, somit auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Es muss somit Identität der Sache vorliegen. Die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, muss mit der Sache identisch sein, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf daher niemals eine Abgabe erstmals vorschreiben, sondern nur die Vorschreibung hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüfen. Sie darf nicht über ein aliud absprechen (-G/08).

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