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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 631

Entscheidung des VwGH in der Rs. "Sandra Puffer" ("Seeling-Altfälle")

VwGH hat im Sinne eines Beitrages zum österreichischen Budget entschieden

Christian Prodinger

Wie erinnerlichhat der VwGH dem EuGH (Rs. C-460/07, Puffer) bezüglich der Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes samt Vorsteuerabzug für die Investitionskosten zur Rechtslage bis ("Seeling-Altfälle") vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat die Bedenken des VwGH zu den ersten drei Vorlagefragen nicht geteilt, die Beantwortung der vierten Frage (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG) jedoch dem VwGH überlassen.Dieser hat mit seinem jüngst ergangenen Erkenntnis diese Bestimmung für anwendbar erachtet.

1. Gang des Verfahrens und Inhalt der Entscheidung

Der Gang des Verfahrens bis zur Stellungnahme der Generalanwältin vor dem EuGH darf als bekannt vorausgesetzt werden. Der EuGH ist der Generalanwältin weit reichend gefolgt. Daraus ergab sich zum einen, dass die Bedenken des VwGH zur Gleichheitswidrigkeit der 6. MwSt-RL nicht geteilt wurden und an der bisherigen Linie festgehalten wurde. Der Vorsteuerabzug steht daher bei einem gemischt genutzten Grundstück grundsätzlich zu.

Ebenso wurde erkannt, dass das Gefüge des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG i. V. m. dem unecht steuerbefreiten Eigenverbrauch gemeinschaftsrechtswidrig war.

Zur vierten Vorlagefrage, dem Verhältnis der beiden Vorsteuerausschlussbestimmungen, findet sich im Urteil n...

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