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Besachwaltete Person als Bescheidadressat
Nach der im Schrifttum zu § 79 BAO vertretenen Auffassung verliert eine eigenberechtigte Person insoweit ihre Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit), als die Vertretungsbefugnis ihres Sachwalters reicht (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar § 79 Tz. 16, unter Verweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 56, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz. 134).
Vice versa kommt somit angesichts mangelnder Prozessfähigkeit eine besachwaltete Person - ebenso wie ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung - auch nicht als Adressat einer behördlichen Erledigung in Betracht, sondern ist diese vielmehr dem Sachwalter gegenüber zu erlassen.
Ein zuvor angeführten Grundsatz missachtender, den gegenüber einer nicht prozessfähigen Person erlassener Bescheid ist daher als ins Leere gehend zu qualifizieren und bildet demzufolge nicht den Gegenstand einer Berufung (; Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig unter 2009/13/0114).