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Der Vorsteuerabzug für Gebäude - zurück zum UStG 1972!
Eine Weichenstellung durch den VwGH
Der VwGH stellt die Weichen für den Vorsteuerabzug für Gebäude neu. Die weitreichenden Folgen dieser Grundsatzentscheidung werden analysiert.
1. Die Weichenstellung durch den VwGH
Der EuGH hat in der Rechtssache Sandra Puffer an seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Wolfgang Seeling und den Folgeurteilen festgehalten. Der EuGH hat die Frage, ob die Mischnutzungsregel nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG und der Vorsteuerausschluss für ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG "in einer Wechselbeziehung stehen oder autonom sind", dem VwGH zur Klärung überlassen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom entschieden, dass der Vorsteuerausschluss für ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähige Aufwendungen autonom anzuwenden ist, also nicht in einer systematisch konsistenten Wechselbeziehung zur Mischnutzungsregel des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG steht. Wörtlich führt der VwGH aus:
"Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss (auch abschließend) aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bedarf es nicht."
Der VwGH kommt zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude n...