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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Voraussetzung für verminderten Sachbezug
Gem. § 4 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 416/2001 ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), max. 510 Euro monatlich, anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen darf. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im halben Betrag (max. 255 Euro monatlich) anzusetzen.
Der Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH über ein Fahrtenbuch zu führen. Um aus diesem die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen feststellen zu können, muss dieses fortlaufend übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Dieser Nachweis kann auch durch andere Beweismittel geführt werden ().
Wird der Sachbezug nach § 4 Abs. 3 der VO berechnet, so ist ausdrücklich in der VO angeführt, dass für die Ansetzung des geringeren Sachbezugswertes sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen sind.
Sind in dem vorgel...