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Fehler bei Umgründungen: Achtung auf die richtige Gegenleistung bei Einbringungen!
Wann ist eine Gewährung von neuen Anteilen erforderlich?
An der Kommanditgesellschaft Event KG sind A und B zu je 50 % beteiligt. Das Beteiligungsverhältnis ergibt sich aufgrund der fixen Kapitalkonten. Aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen möchten die Eheleute A und B ihre Anteile in die Event GmbH unter Inanspruchnahme der Begünstigungen im Rahmen des Art. III UmgrStG einbringen. An der nach der Einbringung entstehenden Event GmbH sollen A und B ebenfalls zu je 50 % beteiligt sein. Kann auf eine Gewährung von neuen Anteilen an der Event GmbH verzichtet werden? Immerhin ändern sich die Wertverhältnisse des Unternehmens vor und nach der Einbringung der Anteile nicht.
1. Abgabenrechtliche Beurteilung
Im Zuge einer Einbringung gemäß Art. III UmgrStG werden Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapitalanteile in eine übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht. Wenn alle Anwendungsvoraussetzungen im Rahmen des Art. III UmgrStG erfüllt werden, findet eine ertragsteuerneutrale Vermögensübertragung des einbringungsfähigen Vermögens ohne ertragsteuerliche Gewinnverwirklichung statt. Das Unternehmen wird in einem neuen Rechtskleid fortgeführt.
Der Verweis in § 12 UmgrStG auf § 19 UmgrStG ("Die Gegenleistung") bewirkt, dass auch die korrekte Form der Gegenleis...