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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 623

Ergänzung der Information zum Steuerreformgesetz 2009

Kinderbetreuungseinrichtungen - pädagogisch qualifizierte Personen

Mit Erlass vom , BMF-010222/0120-VI/7/2009, werden die Punkte "1.3.1. Kinderbetreuungseinrichtungen" sowie "1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen" der Information zum Steuerreformgesetz 2009 vom , BMF-010222/0092-VI/7/2009, ergänzt.

1. Zu 1.3.1. Kinderbetreuungseinrichtungen

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

2. Zu 1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Auch Au-pai...

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