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SWK 27, 20. September 2009, Seite 59

Gebäude: Herstellungsaufwand

Nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 können Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, im Sinn der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, über Antrag gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Unabhängig von der Frage, ob auch ein Rohdachboden dem MRG unterliegt, sind Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Z 5 MRG nur solche im Zusammenhang mit der bautechnischen Umgestaltung eines Mietgegenstandes. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2001/14/0041, ausgesprochen, dass ein erstmaliger Dachbodenausbau keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 MRG darstellt, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. - (§ 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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