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SWK 27, 20. September 2009, Seite 59

Einheitswertbescheid

Entsprechend dem Feststellungs-(Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen. Diese Bindungs- und Folgewirkung ergibt sich in formeller Hinsicht aus § 192 BAO. Erforderlich und vorauszusetzen ist aber, dass sich die Abhängigkeit anderer Bescheide von Einheitswerten, somit die inhaltliche Folgewirkung der Einheitswertbescheide, aus dem materiellen Recht ergibt. Der Einwand, gegenständliches Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, kann somit im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes, nicht jedoch im Wege einer Berufung gegen den vom Einheitswertbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid gemäß § 44 FLAG 1967 mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. - (§ 44 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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