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SWK 27, 20. September 2009, Seite 842

Berufungseinbringung mittels E-Mail ist unzulässig

Eine Berufung ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Ein solches ist gem. § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen. Jedoch kann der Bundesminister für Finanzen gem. § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO durch Verordnungen i. S. d. Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte VO sind

• die VO des BMF über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das BMF, an den UFS, an die Finanzlandesdirektionen sowie an Finanzämter und Zollämter (VO BGBl. Nr. 494/1991 i. d. F. BGBl. II Nr. 395/2002);

• die VO des BMF über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-VO 2002 - FOnVO 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 i. d. F. BGBl. II Nr. 592/2003).

Die Einbringung einer Berufung mittels E-Mail kann weder unter die erstgenannte VO noch unter die zweite subsumiert werden, da die Bestimmungen des FinanzOnline-Systems eine Berufungseinbringung in derartiger Art und Weise nicht vorsehen. Zudem wurde die Berufung an den Postkorb des Bediensteten gerichtet und nicht an das Finanzamt.

Eine per E-Mail eingebrachte Berufung stellt ...

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