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Schutz des Grund und Bodens vor der Steuerpflicht
Vermeidung der Steuerhängigkeit durch rechtzeitige Gestaltungsmaßnahmen
Mit läuft die sog. Aufschuboption zur Beibehaltung der steuerlichen Gewinnermittlungsart von nicht im Firmenbuch eingetragenen Gewerbebetrieben aus.Manche Betriebe müssen daher ab dem in die Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 wechseln. Dies führt insbesondere zur Steuerhängigkeit von bisher steuerfreiem Grund und Boden des Anlagevermögens. Viele Unternehmer stellen sich die Frage, ob in diesen Fällen die Immobilien trotzdem vor der Steuerpflicht "gerettet" werden können.
1. Auswirkungen: Besteuerung von Grund und Boden
Ertragsteuerlich wird unter Grund und Boden nur der "nackte" Grund und Boden verstanden. Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind, auch wenn sie mit Grund und Boden fest verbunden und zivilrechtlich Zubehör (Zugehör) der Liegenschaft sind, einkommensteuerlich nicht zum Grund und Boden zu rechnen (z. B. Gebäude, Betriebsanlagen).
Für Steuerpflichtige, die ihr steuerpflichtiges Einkommen gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, bleiben Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens grundsätzlich außer Ansatz und sind nur bei Veräußerung innerhalb der entsprechenden Spekulationsfrist o...