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SWK 18, 20. Juni 2009, Seite 44

Altlastenbeitrag

Nach dem Gesetz entsteht zwar die Beitragspflicht (Altlastenbeitrag) für das Zwischenlagern bzw. Lagern von Abfällen jeweils nach Ablauf eines Jahres, gleichzeitig enthält jedoch das Gesetz eine Sonderregelung für das Entstehen der Beitragsschuld. Die Beitragsschuld für den Tatbestand des Zwischenlagerns bzw. Lagerns entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige nicht beitragspflichtige Frist für das Zwischenlagern bzw. Lagern folgt. Es besteht somit eine eigene Bestimmung in der "Abgabenvorschrift" im Sinne des § 4 Abs. 3 BAO über das Entstehen der Steuerschuld. In Anwendung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist daher bei der Beurteilung der Steuerpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem von der belangten Behörde angewendeten Abgabentatbestand nicht von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt des Ablagerns bzw. des Ablaufs der Einjahresfrist gegeben war, sondern von jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, also in dem nach § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG zu ermittelnden Zeitpunkt, vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist der Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige Frist folgt un...

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