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EuGH: Betriebsstättenverluste und Nachversteuerung
• Betriebsstättenverluste und Nachversteuerung
Art. 31 des Abkommens über den EWR vom steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der die Verluste einer Betriebsstätte, die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Stammhauses berücksichtigt werden können, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn der Betriebsstättenstaat keinen Vortrag von Verlusten einer Betriebsstätte einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte einer solchen Einheit im Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses von der Steuer befreit sind.
(, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee, Vorabentscheidungsersuchen des BFH)
Anmerkung: Das Krankenheim Wannsee ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von 1982 bis 1994 eine Betriebsstätte in Österreich unterhielt. Bis Ende 1990 erzielte sie in dieser Betriebsstätte Verluste, in den Jahren 1...