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SWK 18, 20. Juni 2009, Seite 561

Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben

BMF-010203/0327-VI/6/2009

1. Allgemeines

§ 4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen nahezu unverändert den bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen. In der neuen Z 1 ist nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Veröffentlichung der Liste der begünstigten Spendenempfänger nunmehr auf der Homepage des BMF und nicht mehr im AÖFV zu erfolgen hat. Zu den bisherigen Spendenbegünstigungen siehe EStR 2000, Rz. 1330 bis Rz. 1349.

Neben den Regelungen des § 4a EStG 1988 bleibt der Betriebsausgabenabzug von Spenden in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen, gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 unverändert.

2. Förderungswürdige Zwecke

Die bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wird durch § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 auf die folgenden Bereiche ausgedehnt:

• Mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden. Mildtätige Zwecke sind solche, die auf die Unterstützung materiell oder p...

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