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Lehrlingsförderung neu: Steuerfreiheit und § 20 Abs. 2 EStG
In welchen Fällen kommt es zu einer Aufwandskürzung?
Mit dem Jugendbeschäftigungspaket wurden für Lehrverhältnisse bzw. Maßnahmen nach dem eine Basisförderung und weitere Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Berufsausbildungsgesetz (BAG) geschaffen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG geändert, und Beihilfen nach dem BAG sind nunmehr steuerfrei. Es stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit dieser Förderungen zu einer Aufwandskürzung im Sinn des § 20 Abs. 2 EStG führt.
1. Überblick über die neuen Fördermöglichkeiten
Aus § 19c BAG und der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG, welche die Arten, die Höhe, die Dauer und die Form der Gewährung festlegt, ergeben sich im Einzelnen folgende Förderungen:
• Basisförderung (förderbar ist jedes Lehrverhältnis, das über das ganze Lehrjahr aufrecht war);
• Blum-Bonus II (förderbar ist der Neu- bzw. Wiedereinstieg in die Lehrlingsausbildung, somit werden zusätzliche Lehrplätze gefördert);
• Förderung im Zusammenhang mit einem Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit (förderbar sind Betriebe, deren Lehrlinge zur Hälfte der Lehrzeit an einem qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis teilnehmen);
• Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildu...