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SWK 18, 20. Juni 2009, Seite 16

Werbungskostenabzug von Abbruchkosten eines abbruchreifen Gebäudes

Werbungskostenabzug von Abbruchkosten eines abbruchreifen Gebäudes (§ 28 EStG)

Aufwendungen für zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Wird ein abbruchreifes (technische oder wirtschaftliche Abbruchreife) Gebäude außerhalb eines Zusammenhangs mit einem Grundstückserwerb vom Eigentümer bzw. vom langjährigen Vermieter des Gebäudes abgerissen, hängt das steuerliche Ergebnis entscheidend von der Zielsetzung der Abbruchshandlung bzw. von der Art der künftigen Verwendung des Grund und Bodens ab -F/08).

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