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Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie
Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Buchführungsergebnisses für Schätzung nicht ausreichend
Ein vom Finanzamt durchgeführter Zeitreihenvergleich ist kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Urteil vom , 6 K 3954/07.
1. Der Sachverhalt
Im Zuge einer Betriebsprüfung eines Gastronomiebetriebes stellte die Behörde u. a. einerseits fest, dass weder die mit den Registrierkassen erstellten Rechnungen noch die Kassenstreifen aufbewahrt worden waren, andererseits, dass der sog. Zeitreihenvergleich heranzuziehen sei, weil keine nachvollziehbaren Begründungen für Schwankungen des Rohgewinnaufschlags vorlägen, und nahm eine Schätzung der Betriebseinnahmen vor.
2. Die Entscheidung
Das Urteil ist insofern interessant, als das FG Köln die fehlende Aufbewahrung der Bewirtungsrechnungen zwar als Verstoß gegen die Abgabenordnung beurteilte, gleichzeitig aber feststellte, dass dies der Buchführung nicht die formelle Ordnungsgemäßheit nehme.
Beim von der Behörde vorgenommenen Zeitreihenvergleich wurden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagssatz festgestellt. Der vom Prüfer vorgenommenen Chi-Quadrat-Test (bei dem die Verteilun...