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Alleinverdienerabsetzbetrag
• Da nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 S. 42gestalteten Rechtslage besteht daher nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach Anzahl der Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. - (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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