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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite 534

Neue ertragsteuerliche Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft seit dem UGB?

Verlustbeteiligungsmodelle vor dem Aus?

Sebastian Bergmann

Wie bereits im Beitrag in GesRZ 2009, 22 (22 ff.), dargestellt,ist es m. E. durch das HaRÄG 2005(UGB) zu grundlegenden Änderungen des ertragsteuerlichen Mitunternehmerbegriffs gekommen. Einerseits wurden die Mindesterfordernisse für die Annahme von Unternehmerinitiative erhöht, andererseits die Erfordernisse für ein Mindestmaß an Unternehmerrisiko reduziert (insbesondere entfällt die bisher zwingend erforderliche Beteiligung an stillen Reserven und Firmenwert). Das hat zur Folge, dass die bisher als Mitunternehmerschaft behandelte atypisch stille Gesellschaft mit Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nunmehr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

1. Atypisch stille Gesellschaft im Gesellschaftsrecht

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand mit einer Einlage an einem Unternehmen beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (§ 179 Abs. 1 UGB). Nach dem gesetzlichen Regelstatut des UGB ist ein stiller Gesellschafter weder am Vermögen noch an der Geschäftsführung, sondern nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Man spricht in diesem Fall von einer echten bzw. typischen stillen Gesellschaft.

Eine atypische bzw. unechte stille Gesellschaft liegt hingegen vor, w...

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