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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite 145

Kammerumlage und Gemeinschaftsrecht

UFS bestätigt Gemeinschaftsrechtskonformität der KU 1

Marco Laudacher

Die Gemeinschaftsrechtskonformität der Kammerumlage 1 wurde neuerlich in Zweifel gezogen. Eine Reihe größerer Industriebetriebe führt daher die Abgabe unter Verweis auf den Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL) nicht mehr an die Wirtschaftskammer ab. Für Berufungen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht ist nach § 122 Abs. 5 Z 5 WKG (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VfGH) die Finanzbehörde zuständig. Der UFS kommt nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss, dass weder gegen Bestimmungen der Mehrwertsteuer(System-)Richtlinie verstoßen wird noch sonstige unmittelbar anwendbare Normen des Gemeinschaftsrechtes beeinträchtigt sind ().

1. Sachverhalt

Die Finanzverwaltung führte bei der Berufungswerberin (Betreiberin eines Einkaufszentrums) eine Betriebsprüfung durch. Sie stellte fest, dass die Berufungswerberin Mitglied der Wirtschaftskammer war, aber keine Kammerumlage im Zeitraum 2002 bis 2007 abführte.

Die Betriebsprüfung schätzte die in den bezeichneten Jahren anfallende KU 1. In der Berufung wurde der Antrag gestellt, die Abgabe mit null festzusetzen. Nach Art. 168 der MwStSyst-RL könne ein ...

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