Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Treuhandverhältnis: Gesellschaftsteuer
• Bei Treuhandverhältnissen erwirbt der Treuhänder zivilrechtlich das Gesellschaftsrecht; er ist somit Gesellschafter. Das gilt auch für den Bereich der Gesellschaftsteuer. - (§ 2 KVG 1934), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()