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Ausfallshaftung
• § 7 Abs. 1 WAO stellt seit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht mehr auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld ab, sondern normiert eine erweiterte Ausfallshaftung; die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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