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Pfändung: Freibetrag
S. R 4• Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gem. § 59 AbgEO 20 nicht nur Wirkung für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (§ 53 AbgEO i. V. m. § 292j Abs. 1 EO) Zahlungen vornehmen kann. - (§ 59 AbgEO), (Abweisung)
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