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Aufschließungsbeitrag OÖ
• Nach § 25 Abs. 2 OÖ ROG 1994 besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist. - (§ 25 Abs. 2 OÖ ROG 1994), (Abweisung)
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