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Pflegegeld - doch nicht immer anzurechnen?
§ 34 Abs. 6 Teilstrich 3 EStG 1988 ist (teleologisch reduzierend) dahingehend auszulegen, dass Pflegegeld nur soweit anzurechnen ist, als dies seinem Zweck entspricht (Abdeckung von pflegebedingten Mehraufwendungen; siehe § 1 Bundespflegegeldgesetz). Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass ein ihm gehöriges Kfz von der Gattin (Betreuungsperson) dafür verwendet wird, ein erheblich behindertes Kind zur Sonderschule zu bringen und von dieser abzuholen (tägliche Wegstrecke 40 km), sind durch das Pflegegeld nicht abgegolten und daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abzugsfähig (-I/07).