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SWK 27, 20. September 2008, Seite 744

Gebühren in Angelegenheiten des Zivildienstgesetzes

Gesetzwidrige Information des BMF

Karl-Werner Fellner

Offenkundig aufgrund von bestimmten Anlassfällen hat das BMF für Beschwerden von Zivildienern an die Höchstgerichte eine großzügige Lösung getroffen, die allerdings den Nachteil hat, dass sie gesetzwidrig ist. Anstelle von tatsächlich großzügigen Lösungen - etwa Änderungen von VwGG und VfGG dergestalt, dass die bundesgesetzlich geregelten Befreiungen von den Stempelgebühren auch für die Eingabengebühren an die Höchstgerichte gelten - wird für Einzelfälle eine unausgereifte Entscheidung getroffen.

1. Eingabengebühr nach VfGG bzw. VwGG

Mit dem ressortmäßig nicht vom BMF, sondern vom Bundeskanzleramt (BKA) verfassten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1997 wurden in § 17a VfGG sowie in § 24 Abs. 3 S. 745VwGG besondere Eingabengebühren für Beschwerden und weitere bestimmt bezeichnete Anträge an VfGH oder VwGH eingeführt. Dieser Gesetzgebungsakt wurde in der Literatur als sehr mangelhaft bezeichnet. Die Gesetzesstellen wurden in der Folge mehrfach geändert, zuletzt durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008. Trotz dieser Novellierungen wurden die Mängel dieser Gesetzesstellen nicht zur Gänze beseitigt.

Für beide Eingabengebühren gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 üb...

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