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SWK 27, 20. September 2008, Seite 722

Sanierung von Bauschäden keine außergewöhnliche Belastung

Auf dem Grundstück des Bfr. war laut Feststellung der Baupolizei eine (mangelhaft errichtete) Stützmauer akut umsturzgefährdet, weshalb nach Bauauftrag und Androhung einer Ersatzvornahme die Sanierung erfolgte. Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom StPfl. vorsätzlich herbeigeführt werden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der StPfl. aus freien Stücken entschlossen hat, können nicht berücksichtigt werden. Im konkreten Fall ist entscheidend, dass der StPfl. das ursprüngliche Bauvorhaben freiwillig in Angriff genommen hat und dass sich die nunmehrigen Aufwendungen letztlich nur als, wenngleich durch fehlerhafte Bauführung veranlasste, ergänzende Verbesserungskosten dieses Bauvorhabens darstellen ().

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