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Zur Haftung der Bank als Versicherungsagentin
https://doi.org/10.47782/oeba202101006301
§§ 1293, 1295, 1298, 1313a ABGB; § 98 EheG
Wird eine Bank als Vermittlungsagentin eines Versicherers tätig, ist sie als dessen Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren. Eine Haftung der Bank gegenüber einem Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag kommt daher grds nicht in Betracht; die Bank haftet als Erfüllungsgehilfin nur dann selbst, wenn sie deliktisch gehandelt hätte.
Aus der Begründung:
T, der damalige Ehegatte der Kl, nahm im Oktober 2005 zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs bei der RechtsvorgängerinS. 64 der Bekl einen Abstattungskredit über € 110.000 auf. Zu dessen Besicherung schloss er bei der R Versicherung AG (idF: Versicherung) über Vermittlung der Bekl einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme im Falle seines Ablebens von € 150.000 und einer Laufzeit bis längstens ab. Als Bezugsberechtigte gab er die Kl an.
Die Ehe zwischen T und der Kl wurde im April 2012 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich T, die Ablebensversicherung bei der Versicherung nicht aufzukündigen, seine geschiedene Ehefrau als Bezugsberechtigte hinsichtlich der allfälligen Versicherungsleistung ...