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Abgaben: Erhebung
• Im Zusammenhang mit einer Zuschätzung ist die Behörde verpflichtet, in Wahrnehmung der ihr obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes (§ 115 Abs. 1 BAO) - wenn auch unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen - Feststellungen zu treffen, dass und weshalb die in Rede stehenden Einlagen u. a. aus Umsatzverkürzungen nicht aus unstrittigen sonstigen Verkaufserlösen stammen konnten. - (§ 115 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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