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Grundbuchseintragung aufgrund ausländischen Beglaubigungsvermerks
https://doi.org/10.47782/oeba202101006201
Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden und aufgrund von Privaturkunden geschehen, bei denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Staatsvertrag gilt das auch dann, wenn die Privaturkunden im Ausland errichtet und beglaubigt wurden.
Aus der Begründung:
Die ASt sind die (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Grundbuch zu C-LNR 3a ein Vorkaufsrecht für O G und J G eingetragen. Unter Berufung auf die Sterbeurkunde vom (O G) einerseits und die Löschungsquittung vom (J G) andererseits beantragten die ASt die einfache Löschung des Vorkaufsrechts für O G und die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts für J G.
Das ErstG gab (nur) dem Gesuch auf Löschung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des verstorbenen O G statt. Den Antrag auf Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts für J G wies es ab. Die Löschungsquittung des J G sei vom tribunal d’ instance in N/Schweiz begla...