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Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes
Seit sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden (§ 35 Abs. 6 GebG i. d. F. BGBl. I Nr. 105/2007). Das BMF hat bereits mit Information vom , BMF-010206/0187-VI/5/2007, seine Rechtsansicht zu dieser Befreiungsbestimmung bekanntgegeben. Dazu wurden nun mit 01 0206/0085-VI/5/2008, weitere Ergänzungen und Klarstellungen veröffentlicht. Volltext der BMF-Information auf der BMF-Homepage unter http://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/WeitereSteuern/Gebhrengesetz/BefreiungvondenGebh_8607/_start.htm