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ÖBA 1, Jänner 2021, Seite 61

Zur Wiedereröffnung der Meistbotsverteilungstagsatzung

§§ 210, 211, 212 EO; § 27 WEG; § 182, 194 ZPO

Das Exekutionsgericht darf Verbesserungsaufträge zwar schon vor der Verteilungstagsatzung erteilen; eine Pflicht dazu besteht aber erst in dieser Tagsatzung. Eine Manuduktionspflicht besteht daher nur gegenüber Gläubigern, die an der Tagsatzung teilnehmen.

Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung einschließlich der Bestimmungen über die Prozessleitung (und damit auch § 194 ZPO) gelten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Erteilt das Gericht vor der Meistbotsverteilungstagsatzung unvollständige und daher irreführende Anleitungen, ermöglicht die Wiedereröffnung der Verteilungstagsatzung nach § 194 ZPO (§ 78 EO) dem Gericht nachzuholen, was es versäumt hat.

Aus der Begründung:

https://doi.org/10.47782/oeba20210100611

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Meistbotsverteilungsbeschluss über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von insg sechs Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum begründet ist.

Die Vorzugspfandgläubigerin, die Eigentümergemeinschaft des Hauses, in dem sich die Versteigerungsobjekte befanden (idF: EG), meldete nach Anberaumung der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung für den insg € 31.754,60 unter Vorlage des Be...

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