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Zu Oder-Konten und rückwirkender Kontenöffnung im Verlassenschaftsverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202101005801
§ 812 ABGB; § 45, 147, 166 AußStrG; § 7a GKG
Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Verstorbenen entfallenden Anteil ins Inventar aufzunehmen.
Die Anforderungen an das Vorliegen „besonderer Indizien“ für Anfragen an Banken nach der Existenz von Sparbüchern des Verstorbenen sind (noch) geringer anzusetzen als bei Anträgen auf rückwirkende Kontenöffnung. Der Antrag setzt aber doch die Nennung konkreter KI (mit möglichst exaktem Firmenwortlaut) sowie eine Begründung voraus, warum gerade bei diesen angefragt werden soll.
Ein Verlassenschaftsgläubiger ist zur Beantragung der Nachlassabsonderung legitimiert. Er kann einen Beschluss, mit dem diese gegen seinen Willen aufgehoben wird, bekämpfen.
Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG können ua der Durchführung einer Nachlassabsonderung dienen. Diesfalls sind Absonderungsgläubiger antrags- und rechtsmittelberechtigt. Nicht verfahrensleitender Natur und daher selbständig anfechtbar ist ein Beschluss, mit dem eine zwecks Nachlassabsonderung angeordnete Sicherungsmaßnahme aufgehoben wird.
Aus der Begründung:
Der Erblasser starb...