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SWK 33, 20. November 2008, Seite 172

Gewinnzusagen: Rechtsschutzversicherungen müssen Klagen decken!

Der Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG auf Herausgabe des zugesagten Gewinns entsteht mit Zusendung der Gewinnzusage an einen bestimmten Verbraucher (also mit Zugang an diesen), sofern sie den geforderten Inhalt aufweist; dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen (etwa die Anforderung des Gewinns) gefordert werden. Der vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffene Anspruch nach § 5j KSchG lässt sich zwar dogmatisch nicht exakt einem bestimmten Rechtsinstitut zuordnen. Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist allerdings zuzugestehen, (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) vom Abschluss eines "schuldrechtlichen Vertrags" zwischen zusendendem Unternehmer und den zugesagten Gewinn anforderndem Verbraucher im Sinn der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung auszugehen. Folglich besteht die Deckungspflicht des Versicherers ().

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