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SWK 33, 20. November 2008, Seite 885

Zeitpunkt des Endes der Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Konkurs

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes Quartal des Bestehens ihrer unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten.

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, somit nicht mit Verhängung des Konkurses und der damit verbundenen Auflösung, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, somit (frühestens) in dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist - also mit Verteilung der Masse.

Durch die Konkurseröffnung geht weder die Rechtspersönlichkeit unter, noch geht das Vermögen auf andere Personen über, noch bewirkt die Einstellung der laufenden Geschäftstätigkeit die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht.

Im Berufungsfall erfolgten die Konkurseröffnung und die Schließung des Unternehmens im Jahr 2006. Nach Genehmigung der Schlussrechnung erfolgte die Verteilung der Masse und somit die Abwicklung erst 2008, weshalb im Streitzeitraum 2007 die Mindestkörperschaftsteuerpflicht zu Recht bestand.

In Fällen des § 39 FBG (Konkurs wird mangels kosten...

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