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SWK 29, 10. Oktober 2008, Seite 54

Fristenlauf: Beginn

Die Beurteilung des Beginnes des Fristenlaufes nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO bedarf Feststellungen darüber, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist. Ungewissheit i. S. d. § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich. § 208 Abs. 1 lit. d BAO stellt auf den tatsächlichen Wegfall der Ungewissheit ab. - (§ 208 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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