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SWK 16, 1. Juni 2008, Seite S 484

Doch keine Trennung zwischen Abgabenbehörde und Finanzstrafbehörde

In der Entscheidung vom , RV/0289-I/05, hatte der UFS die Ansicht vertreten, dass ein namens des Finanzamts "als Finanzstrafbehörde I. Instanz" ergangener Vorhalt zur "Prüfung von Verdachtsgründen gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG" nicht als Verlängerungshandlung i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO a. F. im Festsetzungsverfahren zu werten ist. Der VwGH hat diese Entscheidung über Amtsbeschwerde des Finanzamts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben (). Die Sichtweise des UFS, dass eine Unterbrechungshandlung (nunmehr: Verlängerungshandlung) nur durch eine "Abgabenbehörde" - so der Gesetzeswortlaut - erfolgen könne, lasse außer Acht, dass das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt seine Eigenschaft als Abgabenbehörde i. S. d. § 49 Abs. 1 BAO nicht dadurch verliere, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnehme. Der Gerichtshof stützte sich dabei auf sein Erkenntnis vom , 98/15/0081, wonach ein Bescheid, mit dem ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, "implizit" auch auf die Geltendmachung des Abgabenanspruchs abziele. Genau diese Rechtsansicht hatte der UFS - mit näherer Begründung (siehe Brandl, UFS aktuell 2006, 35) - in Frage gestellt.

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