SWK 16, 1. Juni 2008, Seite T 115
§ 1. (1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen.
(2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
1. der Zuwendende oder
2. die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(3) Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
(4) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung.
(5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist - vorbehaltlich § 3 Abs. 4 -- § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.
S. T 116(6) Steuerfrei bleiben
1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen a...