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SWK 16, 1. Juni 2008, Seite T 106

Änderung des ErbStG 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:

In § 34 wird in Abs. 1 folgende Z 13 angefügt:

"13. Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, nicht mehr erhoben. § 22 und § 24 Abs. 2 sind letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entsteht. § 33 ist auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2008, im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ereignen, nicht mehr anzuwenden.

EB: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 54/06 u. a., die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom , G 23/07 u. a., die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung aufgehoben (BGBl. I Nr. 9/2007 und BGBl. I Nr. 39/2007).

Die sonst im Rechtsbestand verbleibende Besteuerung von Zweckzuwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG soll aus Gründen der Gleichbehandlung entfallen. Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, für die die Steuerschuld vor dem entsteht, unterliegen den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.

Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände durch den Verfassungsgerichtshof und nunmehr durch ...

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