Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des KStG 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 erhält Abs. 6 die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 6 lautet:
"(6) Auf die Jahreskörperschaftsteuerschuld von nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftungen wird bis zu einem Zwanzigstel der anlässlich von Zuwendungen vom Stifter an die Privatstiftung entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer angerechnet. Die entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nachzuweisen."
2. Dem § 26c wird folgende Z 16 angefügt:
"16. § 24 Abs. 6, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2008, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden."
EB: Die bislang auf Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie nachgewiesen wird, ist ab der Veranlagung 2008 auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. Die Körperschaftsteuer reduziert sich maximal bis auf null.