Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 2008, Seite 106

Änderung des KStG 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 erhält Abs. 6 die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 6 lautet:

"(6) Auf die Jahreskörperschaftsteuerschuld von nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftungen wird bis zu einem Zwanzigstel der anlässlich von Zuwendungen vom Stifter an die Privatstiftung entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer angerechnet. Die entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nachzuweisen."

2. Dem § 26c wird folgende Z 16 angefügt:

"16. § 24 Abs. 6, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2008, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden."

EB: Die bislang auf Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie nachgewiesen wird, ist ab der Veranlagung 2008 auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. Die Körperschaftsteuer reduziert sich maximal bis auf null.

Daten werden geladen...