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Änderung des EStG 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
"1. Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes: Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre."
b) In Z 2 entfällt die lit. c.
EB: In der Z 1 entfällt die bisherige lit. b, die bisherige lit. a wird zum (gesamten) Inhalt der Z 1. Der Entfall der bisherigen lit. b ist wie folgt zu begründen: Bei Zuwendung eines vermieteten Gebäudes an die Stiftung sollen entsprechend der Anordnung in § 28 Abs. 2 die Zehntelabsetzungen auf die Privatstiftung übergehen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage für Privatstiftungen und wird in § 28 Abs. 2 allgemein vorgesehen. Hinsichtlich der Teilbeträge nach § 28 Abs. 3 ergibt sich der Übergang auf die Stiftung bereits aus der Anordnung des § 28 Abs. 3. Da § 28 Abs. 7 nur mehr auf entgeltliche Übertragungen anwendbar ist, löst die Zuwendung an die Privatstiftung schon nach dem Tatbestand des § 28 Abs. 7 beim Stifter keine Nachversteuerung aus...