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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite 806

FBiG und sozialversicherungsrechtliche Hinzurechnung

Anmerkung zur Stellungnahme der SVA vom 18. 1. 2008

Peter Pülzl

Auf Ersuchen des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht der KWT hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Frage Stellung genommen, ob die Hinzurechnungsregel des § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG auf den Freibetrag für investierte Gewinne anzuwenden ist.

1. Die wesentlichen Aussagen des SVA-Schreibens

§ 25 Abs. 2 Z 1 GSVG ist nach Ansicht der SVA schon seinem Wortlaut nach nur auf die seinerzeitigen Investitionsfreibeträge für vor dem angefallene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht aber auch auf einen Freibetrag für investierte Gewinne im Sinn des KMU-Förderungsgesetzes anzuwenden. Da sich der FBiG darüber hinaus sowohl hinsichtlich seines Anwendungsbereichs als auch hinsichtlich der mit ihm verfolgten Absicht des Gesetzgebers in wesentlichen Punkten vom früheren Investitionsfreibetrag unterscheidet, scheide auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG aus. Soweit der FBiG daher nicht nur zu einer Steuerentlastung, sondern auch zu einer Entlastung von SV-Beiträgen führt, erscheint dies nach Auffassung der SVA zwar insoweit verfassungsrechtlich bedenklich, als einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a EStG keine entsprechende sozialversicherungsr...

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