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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite 185

Verfassungswidrige Wahlzuckerln - kuriose Gesetzesbeschlüsse

Erneut gravierende Fehlleistungen des Gesetzgebers

Karl-Werner Fellner

In der desaströsen Plenarsitzung des Nationalrates vom , in der es angesichts der bevorstehenden Nationalratswahl lediglich darum ging, möglichst viele Wahlzuckerln zulasten künftiger Generationen zu verteilen, wurde auch eine verfassungswidrige Änderung des EStG beschlossen, wobei der Überblick über die einzelnen Abänderungsanträge bei den Antragstellern selbst verloren gegangen sein dürfte.

1. Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG

Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz grundsätzlich gebunden, die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die durch Ausnahmebestimmungen erfolgende Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips kann im Dienste gesundheits-, kultur-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele stehen. Die Unsachlichkeit von Befreiungstatbeständen kann den Steuergegenstand mit Verfassungswidrigkeit belasten.

Mit Erkenntnis des , V 111/05 u. a., wurde § 26 Z 4 Satz 4 EStG 1988 mit Wirkung vom als verfassungswidrig aufgehoben. Als Sitz der Verfassungswidrigkeit wurde der Verweis auf (weitgehend der Parteiendisposition unterliegende) lohngestaltende Vorschriften (i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988) ausgem...

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