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Unfallversicherungsschutz bei Bewerbung in exponiertem Gelände
Ersatz von Transportkosten
Verunfallt ein Arbeitsloser auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch, stellt sich sowohl die Frage nach dem prinzipiellen Bestehen eines Versicherungsschutzes als (bejahendenfalls) auch nach dessen Reichweite. Diese Problemstellung verschärft sich, wenn der potenzielle Arbeitsplatz in unwegsamem Gelände liegt (zB Almhütte) und daher im Zusammenhang mit dem Unfall auch (beträchtliche) Transportkosten (zB Hubschraubereinsatz) entstehen.
1. Versicherungsschutz im Bewerbungsstadium
1.1. Grundsätzliches
Gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG sind Unfälle, die sich unter anderem bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG sowie in den Fällen ereignen, in denen Personen auf Veranlassung des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen, den Arbeitsunfällen (Wegunfällen) gleichgestellt (und stehen daher unter Unfallversicherungsschutz). Im hier relevierten Zusammenhang wird dabei – um auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Besonderheiten einzugehen – vorausgesetzt, dass der Ort, an dem das Bewerbungsgespräch stattfindet (und damit auch der künftige Arbeitsort), in exponiertem (und daher mit einer erhöhten Gefahrenlage verbundenem) Gelände lie...