Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 7, Juli 2016, Seite 545

Zur Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO

§ 20 AnfO; § 53 GBG

Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist auch dann zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.

Die Klagsanmerkung schafft für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen keine Rangordnung iSd § 53 GBG, sondern schließt bloß den guten Glauben der Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

Aus der Begründung:

4. Auch die Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO ist zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung (außerbücherliches) Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber als solcher noch nicht im Grundbuch einverleibt ist (3 Ob 37/01i, 5 Ob 5/86). Das Übergehen der Rechtstatsache, dass der Erbe das Eigentum an einer Nachlassliegenschaft schon durch die Einantwortung erwirbt und die Einverleibung im Grundbuch nur mehr deklarativen Charakter hat (RS0011263), würde die dem Anfechtungsgläubiger ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Klagsanmerkung nach § 20 AnfO vom Belieben des Anfechtungsgegners abhängig machen, ob er das ihm zusteh...

Daten werden geladen...